Satzung des Fördervereins für die Bücherei Wenden

Satzung als pdf

§1(Name, Sitz und Geschäftsjahr)

(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein für die Bücherei Wenden“.

(2) Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.

(3) Der Verein hat seinen Sitz in Braunschweig.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 (Zweck)

Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Lesens und des überlegten Umgangs mit Medien aller Art. Der möglichst attraktive Zugang zu diesen Medien als Mitteln der Bildung der menschlichen Persönlichkeit, ihrer Entfaltung und der kreativen Aneignung der umgebenden Welt soll auch im Stadtteil, im unmittelbaren Wohnumfeld, gegeben sein und bleiben.

Der Verein fördert deshalb die Arbeit der Bücherei Wenden durch Bereitstellung finanzieller Mittel für den sachlichen und personellen Bedarf der Bücherei, Veranstaltung von Autorenlesungen und ähnlichen Unternehmungen in Ergänzung der Leistungen des Trägers der Bücherei sowie gegebenenfalls durch die Bereitschaft zu ehrenamtlicher Mitarbeit.

§3 (Gemeinnützigkeit)

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Der Verein wird beim zuständigen Finanzamt die Anerkennung als gemeinnützig beantragen.

(3) Die Finanzmittel dürfen ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an einen anderen von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden gemeinnützigen Verein, der ebenfalls der Förderung des Lesens im weiteren Sinne verschrieben ist.

(5) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§4 (Mitgliedschaft)

(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Vereinszweck unterstützt.

(2) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand erworben.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch

  • den Tod des Mitglieds,
  • freiwilligen Austritt durch schriftliche Erklärung,
  • Ausschluß aus dem Verein.

(4) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es die Ziele und Interessen des Vereins in grober Weise verletzt. Die Entscheidung über den Ausschluß obliegt dem Vorstand und ist mit Begründung durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Eine Bestätigung hat durch die Mitgliederversammlung zu erfolgen.

§5(Organe)

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§6 (Mitgliederversammlung)

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich - regelmäßig im ersten Quartal - vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Ladungsfrist von Seite 3 zwei Wochen und Angabe der Tagesordnung durch Aushang in der Bücherei einzuberufen.

(2) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.

(3) Der Mitgliederversammlung obliegen u.a. folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
  • Entgegennahme des Kassenberichtes der Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorstandes sowie der Kassenprüfer
  • Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
  • Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages
  • Beschlüsse über Satzungsänderung sowie Vereinsauflösung
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern

(4) Die Mitgliederversammlung ist stets beschlußfähig und beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Zu Satzungsänderungen bedarf es der ⅔-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Zur Auflösung des Vereins bedarf es der ¾-Mehrheit aller Mitglieder des Vereins.

(5) Wahlen der Mitgliederversammlung werden nur auf Antrag geheim durchgeführt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt.

(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist binnen 6 Wochen einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn mindestens 10 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

(7) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§7 (Vorstand)

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/r 1. Vorsitzenden, dem/r stellvertretenden (2.) Vorsitzenden, dem/r Schatzmeister/in und dem/r Schriftführer/in, sowie aus bis zu 3 stimmberechtigten Beiräten.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

(4) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der/die 1. Vorsitzende oder der/die 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Seite 4 Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Leiters/in der Vorstandssitzung.

(5) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der/die 1. Vorsitzende oder der/die stellvertretende (2.) Vorsitzende, vertreten.

(6) Der Vorstand erledigt die Aufgaben des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

§8 (Mittel des Vereins)

(1) Die Mittel des Fördervereins werden durch den Mitgliedsbeitrag, freiwillige Beiträge und Spenden aufgebracht.

(2) Die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages setzt die Mitgliederversammlung fest.

(3) Die Mittel des Vereins werden vom Vorstand verwaltet.

§9 (Kassenprüfer)

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die Wiederwahl ist zulässig.

§ 10 (Auflösung des Vereins und Anfallsberechtigung)

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 6 Abs. 4 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(2) lm Falle der Auflösung darf das Vereinsvermögen nur gemäß § 2 der Satzung verwendet werden. Ist dies nicht möglich, darf es nur zu einem Zweck verwendet werden, dem das zuständige Finanzamt vorher zugestimmt hat.

(3) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, daß der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.